Jedes Parkhaus hat seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bitte erkundigen Sie sich beim jeweiligen Parkhaus.
Telefon 041 240 13 33
altstadt@parking-luzern.ch
Für die Benutzung des Parkhaus Altstadt, Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Betreiberin des Parkhauses ist die Tiefgarage Bahnhofplatz AG, Luzern. Im nachfolgenden Text wird lediglich die Betreiberin erwähnt.
1.2 Das Parkhaus ist in der Regel während 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
1.3 Das Parkhaus Altstadt, Luzern wird videoüberwacht. Die Überwachungsbilder können aufgezeichnet werden. Die von den Videokameras aufgenommenen Bilder können bei rechtswidrigen Handlungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Bei «Besetzt» durch Kurzparkierer, hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.5 Den Anweisungen der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.6 Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Die Dauermieterkarte kann hierfür nicht hinterlegt werden.
1.7 Bei einer grösseren Anzahl Reservationen durch eine Firma für einen Event hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.8 Detailbewegungen zu den erfolgten Parkvorgängen werden keine abgegeben.
1.9 Die einmalige Bearbeitungsgebühr für die Parkkarte beträgt CHF 20.00 und ist bei der Abholung der Dauerkarte in bar zu bezahlen.
1.10 Die Familienparkplätze sind nur für Familien mit Kleinkindern und Kinderwagen vorgesehen. Bei Missachtung wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 fällig. Wir danken für Ihre Rücksichtsnahme.
2.1 Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Motorfahrzeugen (Personenwagen) mit einem gültigen Kontrollschild gestattet. Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Lastwagen, Anhänger, Camper und Wohnwagen, Trendfahrzeuge, sowie Fahrzeuge, welche die maximale Höhe von 1,90 m überschreiten, dürfen nicht in das Parkhaus abgestellt und parkiert werden.
2.2 Die Motorfahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen / Parkzone abzustellen. Beim Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb der markierten Parkfläche / Parkzone, kann eine Strafgebühr von bis zu CHF 200.00 erhoben werden. Ordnungswidrig parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die den Betrieb des Parkhauses erschweren, gefährden oder mehr als 4 Wochen ohne Kontrollschild parkiert werden, werden ohne Vorwarnung der Luzerner Polizei gemeldet und falls nötig auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die Betreiberin behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeuge die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.3 Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Benzin, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw. sowie das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren ist untersagt.
2.4 Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung im Parkhaus zu halten. Verunreinigungen jeglicher Art (z. B. Deponieren oder Liegenlassen von Abfall) sind zu unterlassen. Das Betreten der Rasenfläche rund um das Parkhaus ist untersagt und nur dem Betriebspersonal für die Rasenpflege gestattet. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen («Kavalierstart») sind verboten. Die Kosten für das Entfernen von Verunreinigungen und Reifenspuren werden dem Verursacher bzw. Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.
2.5 Flyer verteilen ist verboten. Es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
2.6 Es gelten die Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Bei Verstössen gegen die signalisierten Verkehrsregeln erfolgt eine polizeiliche Verzeigung.
2.7 Das unberechtigte und unnötige Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere ist das Übernachten im Parkhaus verboten.
3.1 Die Einfahrt erfolgt mittels Kurzparkerticket, Mehrtageskarte, Dauerkarte, Kongresskarte oder Luzerner Parkkarte.
3.2 Die Ausfahrt erfolgt, indem das an der Einfahrt bezogene Parkticket – nachdem das fällige Entgelt zuvor am Kassenautomat entrichtet wurde – in die Ausfahrtsstation eingeschoben wird. Nach dem Einschieben wird das Ticket eingezogen und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrtsschranke lässt sich zudem auch durch eine Mehrtageskarte, eine Dauerparkkarte, eine Kongresskarte oder eine Luzerner Parkkarte öffnen, sofern die Benützungsregeln eingehalten wurden.
3.3 Für das Parkieren im Parkhaus Altstadt, Luzern der Betreiberin wird ein Entgelt erhoben. Dieses richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche an den Kassenautomaten und im Internet publiziert werden. Das Entgelt für die übrigen Produkte richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
3.4 Bei einer nicht ordnungsgemässen Ausfahrt (z. B. «Nachfahren» bei offener Schranke) wird neben dem ordentlichen Parkentgelt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 fällig. Die Betreiberin behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erheben. Erhebt die Betreiberin Strafanzeige, erhöht sich das Bearbeitungsentgelt entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
Die Parkplätze sind nicht alle lückenlos überwacht. Die Autos sind auf den Parkplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen ist Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
5.1 Sachbeschädigungen an Anlagen und Einrichtungen der Betreiberin werden in der Regel strafrechtlich geahndet.
5.2 Im Falle eines Schrankenbruchs (Beschädigung der Ein- oder Ausfahrtsschranke) hat der Verursacher eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 vor Ort zu entrichten. Falls die Umtriebsentschädigung nicht vor Ort beglichen wird, kommt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 dazu. Weitere Schadenersatzansprüche, sowie eine Strafanzeige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei einem Verstoss gegen die vorliegende Parkhausordnung (z.B. Nichtbezahlung der Parkgebühren kann die Betreiberin gegen die fehlbare Person ein Hausverbot aussprechen bzw. die Einfahrt in die Parkinganlagen der Betreiberin verweigern. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Strassenverkehrsgesetz, Strafgesetz) werden von der Betreiberin zur Anzeige gebracht.
7.1 Die Kundinnen und Kunden des Parkhauses werden auf unserer Website und im Parkhaus durch ein Piktogramm informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
7.2 Die Videobilder, deren Aufzeichnungen und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
7.3 Aufgezeichnete Videobilder werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen von unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
7.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen laufend von neuen Daten überschrieben. Dadurch sind die überschriebenen Daten definitiv gelöscht.
7.5 Personendaten werden keine bekanntgegeben. Ausgenommen einer Editionsverfügung einer im Gesetz vorgesehenen Stelle.
7.6 Weitere Informationen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch private Personen,
www.edoeb.admin.ch
8.1 Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
8.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im März 2025
Telefon 041 240 38 59
info@guetschparking.ch
Telefon 041 210 17 12
info@parking-luzern.ch
AGBs
Für die Benutzung des Bahnhofparking P1, Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Betreiberin des Parkhauses ist die Tiefgarage Bahnhofplatz AG, Luzern. Im nachfolgenden Text wird lediglich die Betreiberin erwähnt.
1.2 Das Parkhaus ist in der Regel während 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
1.3 Das Bahnhofparking P1, Luzern wird videoüberwacht. Die Überwachungsbilder können aufgezeichnet werden. Die von den Videokameras aufgenommenen Bilder können bei rechtswidrigen Handlungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Bei «Besetzt» durch Kurzparkierer, hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.5 Den Anweisungen der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.6 Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Die Dauermieterkarte kann hierfür nicht hinterlegt werden.
1.7 Bei einer grösseren Anzahl Reservationen durch eine Firma für einen Event hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.8 Detailbewegungen zu den erfolgten Parkvorgängen werden keine abgegeben.
1.9 Die einmalige Bearbeitungsgebühr für die Parkkarte beträgt CHF 20.00 und ist bei der Abholung der Dauerkarte in bar zu bezahlen.
2.1 Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Motorfahrzeugen (Personenwagen) mit einem gültigen Kontrollschild gestattet. Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Lastwagen, Anhänger, Camper und Wohnwagen, Trendfahrzeuge, sowie Fahrzeuge, welche die maximale Höhe von 2,10 m (P1) bzw. 2,25 m (P2) überschreiten, dürfen nicht in das Parkhaus abgestellt und parkiert werden.
2.2 Die Motorfahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen / Parkzone abzustellen. Beim Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb der markierten Parkfläche / Parkzone, kann eine Strafgebühr von bis zu CHF 200.00 erhoben werden. Ordnungswidrig parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die den Betrieb des Parkhauses erschweren, gefährden oder mehr als 4 Wochen ohne Kontrollschild parkiert werden, werden ohne Vorwarnung der Luzerner Polizei gemeldet und falls nötig auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die Betreiberin behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeuge die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.3 Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Benzin, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw. sowie das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren ist untersagt.
2.4 Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung im Parkhaus zu halten. Verunreinigungen jeglicher Art (z. B. Deponieren oder Liegenlassen von Abfall) sind zu unterlassen. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen («Kavalierstart») sind verboten. Die Kosten für das Entfernen von Verunreinigungen und Reifenspuren werden dem Verursacher bzw. Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.
2.5 Flyer verteilen ist verboten. Es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
2.6 Es gelten die Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Bei Verstössen gegen die signalisierten Verkehrsregeln erfolgt eine polizeiliche Verzeigung.
2.7 Das unberechtigte und unnötige Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere ist das Übernachten im Parkhaus verboten.
3.1 Die Einfahrt erfolgt mittels Kurzparkerticket, Mehrtageskarte, Dauerkarte, Kongresskarte oder Luzerner Parkkarte.
3.2 Die Ausfahrt erfolgt, indem das an der Einfahrt bezogene Parkticket – nachdem das fällige Entgelt zuvor am Kassenautomat entrichtet wurde – in die Ausfahrtsstation eingeschoben wird. Nach dem Einschieben wird das Ticket eingezogen und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrtsschranke lässt sich zudem auch durch eine Mehrtageskarte, eine Dauerparkkarte, eine Kongresskarte oder eine Luzerner Parkkarte öffnen, sofern die Benützungsregeln eingehalten wurden.
3.3 Für das Parkieren im Bahnhofparking P1 der Betreiberin wird ein Entgelt erhoben. Dieses richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche an den Kassenautomaten und im Internet publiziert werden. Das Entgelt für die übrigen Produkte richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
3.4 Bei einer nicht ordnungsgemässen Ausfahrt (z. B. «Nachfahren» bei offener Schranke) wird neben dem ordentlichen Parkentgelt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 fällig. Die Betreiberin behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erheben. Erhebt die Betreiberin Strafanzeige, erhöht sich das Bearbeitungsentgelt entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
Die Parkplätze sind nicht alle lückenlos überwacht. Die Autos sind auf den Parkplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen ist Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
5.1 Sachbeschädigungen an Anlagen und Einrichtungen der Betreiberin werden in der Regel strafrechtlich geahndet.
5.2 Im Falle eines Schrankenbruchs (Beschädigung der Ein- oder Ausfahrtsschranke) hat der Verursacher eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 vor Ort zu entrichten. Falls die Umtriebsentschädigung nicht vor Ort beglichen wird, kommt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 dazu. Weitere Schadenersatzansprüche, sowie eine Strafanzeige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei einem Verstoss gegen die vorliegende Parkhausordnung (z.B. Nichtbezahlung der Parkgebühren kann die Betreiberin gegen die fehlbare Person ein Hausverbot aussprechen bzw. die Einfahrt in die Parkinganlagen der Betreiberin verweigern. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Strassenverkehrsgesetz, Strafgesetz) werden von der Betreiberin zur Anzeige gebracht.
7.1 Die Kundinnen und Kunden des Parkhauses werden auf unserer Website und im Parkhaus durch ein Piktogramm informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
7.2 Die Videobilder, deren Aufzeichnungen und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
7.3 Aufgezeichnete Videobilder werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen von unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
7.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen laufend von neuen Daten überschrieben. Dadurch sind die überschriebenen Daten definitiv gelöscht.
7.5 Personendaten werden keine bekanntgegeben. Ausgenommen einer Editionsverfügung einer im Gesetz vorgesehenen Stelle.
7.6 Weitere Informationen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch private Personen,
www.edoeb.admin.ch
8.1 Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
8.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im März 2025
Telefon 041 210 17 12
info@parking-luzern.ch
Für die Benutzung des Bahnhofparking P2 Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Betreiberin des Parkhauses ist die Tiefgarage Bahnhofplatz AG, Luzern. Im nachfolgenden Text wird lediglich die Betreiberin erwähnt.
1.2 Das Parkhaus ist in der Regel während 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
1.3 Das Bahnhofparking P2 wird videoüberwacht. Die Überwachungsbilder können aufgezeichnet werden. Die von den Videokameras aufgenommenen Bilder können bei rechtswidrigen Handlungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Bei «Besetzt» durch Kurzparkierer, hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.5 Den Anweisungen der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.6 Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Die Dauermieterkarte kann hierfür nicht hinterlegt werden.
1.7 Bei einer grösseren Anzahl Reservationen durch eine Firma für einen Event hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.8 Detailbewegungen zu den erfolgten Parkvorgängen werden keine abgegeben.
1.9 Die einmalige Bearbeitungsgebühr für die Parkkarte beträgt CHF 20.00 und ist bei der Abholung der Dauerkarte in bar zu bezahlen.
2.1 Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Motorfahrzeugen (Personenwagen) mit einem gültigen Kontrollschild gestattet. Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Lastwagen, Anhänger, Camper und Wohnwagen, Trendfahrzeuge, sowie Fahrzeuge, welche die maximale Höhe von 2,10 m (P1) bzw. 2,25 m (P2) überschreiten, dürfen nicht in das Parkhaus abgestellt und parkiert werden.
2.2 Die Motorfahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen / Parkzone abzustellen. Beim Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb der markierten Parkfläche / Parkzone, kann eine Strafgebühr von bis zu CHF 200.00 erhoben werden. Ordnungswidrig parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die den Betrieb des Parkhauses erschweren, gefährden oder mehr als 4 Wochen ohne Kontrollschild parkiert werden, werden ohne Vorwarnung der Luzerner Polizei gemeldet und falls nötig auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die Betreiberin behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeuge die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.3 Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Benzin, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw. sowie das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren ist untersagt.
2.4 Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung im Parkhaus zu halten. Verunreinigungen jeglicher Art (z. B. Deponieren oder Liegenlassen von Abfall) sind zu unterlassen. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen («Kavalierstart») sind verboten. Die Kosten für das Entfernen von Verunreinigungen und Reifenspuren werden dem Verursacher bzw. Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.
2.5 Flyer verteilen ist verboten. Es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
2.6 Es gelten die Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Bei Verstössen gegen die signalisierten Verkehrsregeln erfolgt eine polizeiliche Verzeigung.
2.7 Das unberechtigte und unnötige Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere ist das Übernachten im Parkhaus verboten.
3.1 Die Einfahrt erfolgt mittels Kurzparkerticket, Mehrtageskarte, Dauerkarte, Kongresskarte oder Luzerner Parkkarte.
3.2 Die Ausfahrt erfolgt, indem das an der Einfahrt bezogene Parkticket – nachdem das fällige Entgelt zuvor am Kassenautomat entrichtet wurde – in die Ausfahrtsstation eingeschoben wird. Nach dem Einschieben wird das Ticket eingezogen und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrtsschranke lässt sich zudem auch durch eine Mehrtageskarte, eine Dauerparkkarte, eine Kongresskarte oder eine Luzerner Parkkarte öffnen, sofern die Benützungsregeln eingehalten wurden.
3.3 Für das Parkieren im Bahnhofparking P2 der Betreiberin wird ein Entgelt erhoben. Dieses richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche an den Kassenautomaten und im Internet publiziert werden. Das Entgelt für die übrigen Produkte richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
3.4 Bei einer nicht ordnungsgemässen Ausfahrt (z. B. «Nachfahren» bei offener Schranke) wird neben dem ordentlichen Parkentgelt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 fällig. Die Betreiberin behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erheben. Erhebt die Betreiberin Strafanzeige, erhöht sich das Bearbeitungsentgelt entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
Die Parkplätze sind nicht alle lückenlos überwacht. Die Autos sind auf den Parkplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen ist Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
5.1 Sachbeschädigungen an Anlagen und Einrichtungen der Betreiberin werden in der Regel strafrechtlich geahndet.
5.2 Im Falle eines Schrankenbruchs (Beschädigung der Ein- oder Ausfahrtsschranke) hat der Verursacher eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 vor Ort zu entrichten. Falls die Umtriebsentschädigung nicht vor Ort beglichen wird, kommt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 dazu. Weitere Schadenersatzansprüche, sowie eine Strafanzeige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei einem Verstoss gegen die vorliegende Parkhausordnung (z.B. Nichtbezahlung der Parkgebühren kann die Betreiberin gegen die fehlbare Person ein Hausverbot aussprechen bzw. die Einfahrt in die Parkinganlagen der Betreiberin verweigern. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Strassenverkehrsgesetz, Strafgesetz) werden von der Betreiberin zur Anzeige gebracht.
7.1 Die Kundinnen und Kunden des Parkhauses werden auf unserer Website und im Parkhaus durch ein Piktogramm informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
7.2 Die Videobilder, deren Aufzeichnungen und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
7.3 Aufgezeichnete Videobilder werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen von unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
7.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen laufend von neuen Daten überschrieben. Dadurch sind die überschriebenen Daten definitiv gelöscht.
7.5 Personendaten werden keine bekanntgegeben. Ausgenommen einer Editionsverfügung einer im Gesetz vorgesehenen Stelle.
7.6 Weitere Informationen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch private Personen,
www.edoeb.admin.ch
8.1 Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
8.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im März 2025
Telefon 041 210 17 12
info@parking-luzern.ch
AGBs
Für die Benutzung des Bahnhofparking P3 Universität, Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Betreiberin des Parkhauses ist die Tiefgarage Bahnhofplatz AG, Luzern. Im nachfolgenden Text wird lediglich die Betreiberin erwähnt.
1.2 Das Parkhaus ist in der Regel während 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
1.3 Das Bahnhofparking P3 Universität, Luzern wird videoüberwacht. Die Überwachungsbilder können aufgezeichnet werden. Die von den Videokameras aufgenommenen Bilder können bei rechtswidrigen Handlungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Bei «Besetzt» durch Kurzparkierer, hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.5 Den Anweisungen der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.6 Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Die Dauermieterkarte kann hierfür nicht hinterlegt werden.
1.7 Bei einer grösseren Anzahl Reservationen durch eine Firma für einen Event hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.8 Detailbewegungen zu den erfolgten Parkvorgängen werden keine abgegeben.
1.9 Die einmalige Bearbeitungsgebühr für die Parkkarte beträgt CHF 20.00 und ist bei der Abholung der Dauerkarte in bar zu bezahlen.
1.10 Die Familienparkplätze sind nur für Familien mit Kleinkindern und Kinderwagen vorgesehen. Bei Missachtung wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 fällig. Wir danken für Ihre Rücksichtsnahme.
2.1 Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Motorfahrzeugen (Personenwagen) mit einem gültigen Kontrollschild gestattet. Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Lastwagen, Anhänger, Camper und Wohnwagen, Trendfahrzeuge, sowie Fahrzeuge, welche die maximale Höhe von 2,10 m überschreiten, dürfen nicht in das Parkhaus abgestellt und parkiert werden.
2.2 Die Motorfahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen / Parkzone abzustellen. Beim Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb der markierten Parkfläche / Parkzone, kann eine Strafgebühr von bis zu CHF 200.00 erhoben werden. Ordnungswidrig parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die den Betrieb des Parkhauses erschweren, gefährden oder mehr als 4 Wochen ohne Kontrollschild parkiert werden, werden ohne Vorwarnung der Luzerner Polizei gemeldet und falls nötig auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die Betreiberin behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeuge die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.3 Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Benzin, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw. sowie das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren ist untersagt.
2.4 Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung im Parkhaus zu halten. Verunreinigungen jeglicher Art (z. B. Deponieren oder Liegenlassen von Abfall) sind zu unterlassen. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen («Kavalierstart») sind verboten. Die Kosten für das Entfernen von Verunreinigungen und Reifenspuren werden dem Verursacher bzw. Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.
2.5 Flyer verteilen ist verboten. Es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
2.6 Es gelten die Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Bei Verstössen gegen die signalisierten Verkehrsregeln erfolgt eine polizeiliche Verzeigung.
2.7 Das unberechtigte und unnötige Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere ist das Übernachten im Parkhaus verboten.
3.1 Die Einfahrt erfolgt mittels Kurzparkerticket, Mehrtageskarte, Dauerkarte, Kongresskarte oder Luzerner Parkkarte.
3.2 Die Ausfahrt erfolgt, indem das an der Einfahrt bezogene Parkticket – nachdem das fällige Entgelt zuvor am Kassenautomat entrichtet wurde – in die Ausfahrtsstation eingeschoben wird. Nach dem Einschieben wird das Ticket eingezogen und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrtsschranke lässt sich zudem auch durch eine Mehrtageskarte, eine Dauerparkkarte, eine Kongresskarte oder eine Luzerner Parkkarte öffnen, sofern die Benützungsregeln eingehalten wurden.
3.3 Für das Parkieren im Bahnhofparking P3 Universität, Luzern der Betreiberin wird ein Entgelt erhoben. Dieses richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche an den Kassenautomaten und im Internet publiziert werden. Das Entgelt für die übrigen Produkte richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
3.4 Bei einer nicht ordnungsgemässen Ausfahrt (z. B. «Nachfahren» bei offener Schranke) wird neben dem ordentlichen Parkentgelt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 fällig. Die Betreiberin behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erheben. Erhebt die Betreiberin Strafanzeige, erhöht sich das Bearbeitungsentgelt entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
Die Parkplätze sind nicht alle lückenlos überwacht. Die Autos sind auf den Parkplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen ist Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
5.1 Sachbeschädigungen an Anlagen und Einrichtungen der Betreiberin werden in der Regel strafrechtlich geahndet.
5.2 Im Falle eines Schrankenbruchs (Beschädigung der Ein- oder Ausfahrtsschranke) hat der Verursacher eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 vor Ort zu entrichten. Falls die Umtriebsentschädigung nicht vor Ort beglichen wird, kommt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 dazu. Weitere Schadenersatzansprüche, sowie eine Strafanzeige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei einem Verstoss gegen die vorliegende Parkhausordnung (z.B. Nichtbezahlung der Parkgebühren kann die Betreiberin gegen die fehlbare Person ein Hausverbot aussprechen bzw. die Einfahrt in die Parkinganlagen der Betreiberin verweigern. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Strassenverkehrsgesetz, Strafgesetz) werden von der Betreiberin zur Anzeige gebracht.
7.1 Die Kundinnen und Kunden des Parkhauses werden auf unserer Website und im Parkhaus durch ein Piktogramm informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
7.2 Die Videobilder, deren Aufzeichnungen und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
7.3 Aufgezeichnete Videobilder werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen von unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
7.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen laufend von neuen Daten überschrieben. Dadurch sind die überschriebenen Daten definitiv gelöscht.
7.5 Personendaten werden keine bekanntgegeben. Ausgenommen einer Editionsverfügung einer im Gesetz vorgesehenen Stelle.
7.6 Weitere Informationen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch private Personen,
www.edoeb.admin.ch
8.1 Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
8.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im März 2025
Telefon 041 418 58 90
Kontaktformular
AGBs
Diese AGB regeln die Vermietung von Autoeinstellplätzen im Parkhaus Casino-Palace in Luzern.
Die AGB sind integraler Bestandteil des Mietvertrags. Mit Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Mieter, die AGB gelesen zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in den AGB die grammatikalisch männliche Form verwendet (z.B. „Mieter“). Die Bezeichnungen umfassen stets alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten.
Der Mieter erhält das Recht zur Nutzung eines Autoeinstellplatzes im Parkhaus. Ein Anspruch auf einen bestimmten Festplatz besteht nicht; der Parkplatz kann frei gewählt werden.
Bei betriebsbedingten Einschränkungen (bspw. aufgrund von Events mit erhöhten Parkplatz-Reservationen im Grand Casino Luzern und/oder im Hotel Mandarin Oriental Palace) ist die Einfahrt für Mieter gewährleistet.
Bei Anzeige „BESETZT“ hat der Dauermieter Anrecht auf einen Parkplatz im Parkhaus.
Der Mietvertrag läuft auch bei vorübergehender Nichtnutzung (z. B. ferienbedingt) ohne Unterbrechung weiter. Eine Hinterlegung der Parkkarte/des Tickets ist nicht möglich.
Der Mietzins ergibt sich aus dem Mietvertrag. Satzänderungen der Mehrwertsteuer werden automatisch angepasst. Im Mietzins sind sämtliche Nebenkosten inbegriffen. Eine Verrechnung von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage im Voraus auf Ende eines Monats, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
Die Vermieterin kann den Mietzins auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin anpassen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens 60 Tage vor dem geplanten Wirksamkeitsdatum und enthält den bisherigen und den neuen Mietzins sowie das Wirksamkeitsdatum.
Der Mieter kann die Preisanpassung bis 30 Tage vor dem Wirksamkeitsdatum schriftlich ablehnen. In diesem Fall endet der Mietvertrag auf diesen Termin, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf. Bis zum Endtermin gilt der bisherige Mietzins. Die vertragliche Kündigungsfrist beträgt 30 Tage auf Ende eines Monats.
Erklärt der Mieter seine Zustimmung oder bezahlt er ab dem Wirksamkeitsdatum den angepassten Mietzins, gilt die Preisanpassung als angenommen. Nutzt der Mieter die Mietsache nach dem Wirksamkeitsdatum weiter, ohne die Anpassung fristgerecht abzulehnen, gilt dies als Zustimmung.
Der Mietzins ist jeweils im Voraus bis spätestens 5 Tage nach Mietbeginn auf das folgende Konto zu bezahlen: Luzerner Kantonalbank, 6002 Luzern, Konto CH24 0077 8010 0011 6930 5, lautend auf Parkhaus Casino-Palace AG. Im Zahlungszweck ist die Parkkartennummer/Ticketnummer zu erwähnen. Erfolgt keine Zahlung per Dauerauftrag, sind die Einzahlungsscheine selbst zu beschaffen (bei der Buchhaltung oder im Parkhaus‑Büro).
Geht der Mietzins nicht bis spätestens 5 Tage nach Mietbeginn ein (massgeblich ist das Datum des Bankbelegs), wird das Ticket bzw. die Parkkarte gesperrt und erst gegen Barzahlung bzw. Zahlungsnachweis wieder freigegeben. Fällt der 5. Tag auf einen Samstag/Sonntag/Feiertag, muss die Miete bis zum letzten Werktag vor diesen Tagen bei der Vermieterin eingetroffen sein.
Zur Verhinderung von Missbrauch kann das Fahrzeug in Einzelfällen blockiert werden. Die Massnahme wird verhältnismässig eingesetzt.
Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung der Parkkarte/des Tickets wird eine Administrationspauschale in bar von CHF 200.– erhoben; die neue Parkkarte/das neue Ticket erhält der Mieter nach erfolgter Zahlung.
Reinigungs‑ und Servicearbeiten an den Fahrzeugen sind untersagt. Die Lagerung von Autozubehör und anderen Gegenständen auf den Autoeinstellplätzen ist nicht gestattet. Der Mieter hat alle mündlichen und schriftlichen Anweisungen der Betriebsleitung zu befolgen.
Der Mieter haftet für jeden Schaden, den er bei der Benutzung des Parkhauses verursacht.
Die Fahrzeuge sind abzuschliessen. Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen sind Sache des Mieters. Die Vermieterin lehnt jede Haftung ab.
Untermiete oder Abtretung des Mietvertrags bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Tickets/Parkkarten sind persönlich und nicht übertragbar.
Die Vermieterin kann diese AGB anpassen. Preisanpassungen erfolgen jedoch ausschliesslich nach vorstehender Ziffer 5.
Änderungen werden dem Mieter per E‑Mail oder Brief mitgeteilt; die geänderte Fassung kann zusätzlich online veröffentlicht werden. Die Mitteilung nennt das Wirksamkeitsdatum.
Bei wesentlichen Änderungen kann der Mieter bis 30 Tage vor dem Wirksamkeitsdatum schriftlich widersprechen. Der Vertrag endet dann auf den nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin; bis dahin gelten die bisherigen AGB. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage auf Ende eines Monats.
Redaktionelle Klarstellungen, Anpassungen an zwingendes Recht und technische Bestimmungen ohne nachteilige Wirkung für den Mieter treten mit Mitteilung in Kraft.
Ohne fristgerechten Widerspruch und/oder bei weiterer Nutzung des Autoeinstellplatzes gelten alle Änderungen als akzeptiert.
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern-Stadt. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
Die vertraglich vereinbarte Mietvariante und der Mietzins ergeben sich aus dem Mietvertrag. Typische Nutzungsfenster gemäss Angebotsvarianten:
a) Early Bird: Montag–Freitag 06:00–18:00. Zeitüberschreitungen nach 18:00 Uhr sind an der Parkhauskasse nachzubezahlen.
b) Early Bird PLUS: Montag–Freitag 06:00–20:00; Zeitüberschreitungen nach 20:00 Uhr sind an der Parkhauskasse nachzubezahlen. Samstag 06:00–18:00; Zeitüberschreitungen nach 18:00 Uhr sind an der Parkhauskasse nachzubezahlen.
c) Tagesmieter: Montag–Freitag 06:00–20:00; Donnerstag und Freitag zusätzlich bis 22:00; Samstag 06:00–18:00; Sonntag gegen normale Gebühren. Zeitüberschreitungen sind an der Parkhauskasse nachzubezahlen.
d) Dauermieter: Nutzung 7 Tage pro Woche unbeschränkt.
Soweit veröffentlichte Preislisten vom individuell vereinbarten Mietzins abweichen, gilt der im Mietvertrag ausgewiesene Mietzins.
Mit der Benutzung des Parkhauses werden folgende Geschäftsbedingungen akzeptiert:
Satzänderungen der Mehrwertsteuer werden automatisch angepasst. In der Parkgebühr bzw. im Mietzins sind sämtliche Nebenkosten inbegriffen. Eine Verrechnung von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
Dauermieter haben den Mietzins inkl. Mehrwertsteuer für die vereinbarte Periode (monatlich bzw. quartalsweise) im voraus mit dem entsprechenden Einzahlungsschein zu überweisen.
Die Einstellplätze sind nicht überwacht. Die Autos sind auf den Einstellplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen sind Sache des Benützers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
Reinigungs- und Servicearbeiten an den eingestellten Autos sind untersagt. Die Lagerung von Autozubehör und anderen Gegenständen auf den Einstellplätzen ist nicht gestattet.
Der Benutzer haftet für jeden Schaden, den er bei der Benützung des City Parking verursacht.
Für Dauermieter sind Untermiete oder Abtretung des Mietvertrages ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht gestattet.
Der Benutzer verpflichtet sich, alle mündlichen und schriftlichen Anweisungen der Betriebsleitung zu befolgen.
Bei BESETZT hat der Dauermieter kein Anrecht auf die Einfahrt ins Parking, wenn die Einfahrt durch einen Kurzparkierer blockiert wird.
Flyer verteilen ist verboten, es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial im City Parking unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiederhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
Telefon 041 410 0 410
parking@schweizerhof-luzern.ch
Für die Benutzung des Parking Schweizerhof Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Autos sind auf den Einstellplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen sind Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab. Die Einstellplätze sind videoüberwacht.
1.2 Reinigungs- und Servicearbeiten an den eingestellten Autos sind untersagt. Die Lagerung von Autozubehör und anderen Gegenständen auf den Einstellplätzen ist nicht gestattet.
1.3 Der Kurzparker verpflichtet sich alle mündlichen und schriftlichen Anweisungen der Betriebsleitung zu befolgen.
1.4 Der Kurzparker haftet für jeden Schaden, den er bei der Benützung des Parkhauses verursacht.
1.5 Eine Verrechnung von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
1.6 Falls Kurzparker das Ticket verloren haben oder das Ticket unbrauchbar wird, wird dieses gegen eine Umtriebspauschale von CHF 50.00 ersetzt.
2.1 Die Kurzparker werden mittels Anschlag informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
2.2 Die Aufzeichnungen der Videobilder und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
2.3. Die Aufzeichnungen werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder extern gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt.
2.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach spätestens einer Woche gelöscht, sofern kein Verfahren hängig ist.
2.5 Keine Personendaten werden an Dritte weitergegeben. Ausgenommen bleibt eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft.
3.1 Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern. Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im Dezember 2022